Ab 24.01. gilt ausschließlich für Mitglieder: Spiel mit Trainer auch ohne Booster möglich; Zutritt für Gäste weiterhin nur mit Booster!

20.01.2022

Mit Wirkung vom 24.01. gilt im Schenefelder TC:

Kein Zutritt für Personen ohne Booster, wenn sie über 18 Jahre sind. Der STC macht somit vom Hausrecht gebrauch, in dem, entgegen der Verordnungsanpassung vom 15.01. sowohl weder Geimpft / Genesene plus Testung als auch keine frisch geimpften Personen (weniger als 3 Monate zurückliegend) mehr Zutritt zum STC erhalten. Somit ist aktuell auch vom Zutritt ausgeschlossen, wer eine Erstimpfung mit Johnson & Johnson sowie eine zusätzliche Zweitimpfung erhalten hat, da er laut Verordnung noch nicht als geboostert zählt!

 

Nur für Mitglieder besteht die Möglichkeit, auch nicht-geboostert, aber 2x geimpft / bzw. geimpft und genesen UND mit einem negativen, zertifizierten Testergebnis (Antigenschnelltest, kein Selbsttest) am Spielen mit einem Trainer teilzunehmen. Der Negativtest muss dann vor dem Betreten der Halle dem Trainer vorgezeigt werden. Das Spielen ohne Trainer bleibt weiterhin nur Personen mit Booster vorbehalten.

Wer mit Negativtest bei einem Trainer Tennisspielen möchte, hat dies vorher per Email der Geschäftsstelle mit Datum, Trainer und aktuellem Impfstatus mitzuteilen.

Nicht-Mitglieder, gleich ob mit oder ohne Trainer, bleiben weiterhin von dieser Regelung ausgeschlossen!

Die Begründung liegt einfach darin, dass wir im STC (noch) nicht in der Lage sind, den administrativen Aufwand zu bewältigen. 

Bitte verfolgt weiterhin aufmerksam die Homepage.

Bookandplay wurde inaktiv geschaltet, Buchen kann dann nur noch, wer vorher eine entsprechende Bescheinigung in der Geschäftsstelle () eingereicht hat. Ein Vorzeigen vor Betreten der Halle ist nicht möglich. Reicht also bitte eure Bescheinigungen rechtzeitig per Mail in der Geschäftsstelle ein. Erst dann werdet ihr wieder im Bookandplay freigeschaltet. Es wird im STC keine Möglichkeit geben, mit tagesaktuellen Testzertifikaten Einlass zu erhalten, weil wir hier eine rund um die Uhr Kontrolle nicht gewährleisten können. Denkt daran, dass alle Spieler im Bookandplay genannt und geboostert sein müssen.

Was genau das bedeutet, könnt ihr im Schaubild erkennen.

Die Vereine sind verpflichtet, Eingangskontrollen durchzuführen.

Das werden wir im STC auch so praktizieren.

Bei Kindern unter 18 Jahren reicht die Schulbescheinigung zur wöchentlichen 3-fach Testung in der Schule. Jugendliche über 16 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, müssen ebenfalls geboostert sein. Die Kinder, die sich im STC Jungendtraining befinden, brauchen keine weitere Bescheinigung einzureichen. Sie dürfen aber nicht am Training teilnehmen, wenn sie Symptome zeigen.

AUSNAHME: Bei Punktspielen werden auch tagesaktuelle Testzertifikate akzeptiert. Der Gastgebende Mannschaftsführer des STC hat eine entsprechende Kontrolle (2x Geimpft oder genesen + Test) durchzuführen und auf dem Spielbericht zu dokumentieren.

ES SIND KEINE ZUSCHAUER IN DER STC HALLE ZUGELASSEN!

§ 11 Sport

(2a) Innerhalb geschlossener Räume dürfen durch die Inhaberin oder den Inhaber des Hausrechts oder von ihr oder ihm berechtigte Personen, denen die Sportstätte zur Nutzung überlassen ist, nur folgende Personen in Sportanlagen eingelassen werden:

  1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen und zusätzlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind; eine zusätzliche Testung ist nicht erforderlich, wenn nach der vollständigen Schutzimpfung eine Auffrischungsimpfung erfolgt ist,
  2. Kinder bis zur Einschulung,
  3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden,
  4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind,
  5. Sorge- oder Umgangsberechtigte, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind und nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, als Begleitung von Kindern bis zur Einschulung.
  6. Absatz 2a regelt, wer innerhalb geschlossener Räume in Sportanlagen eingelassen werden darf. Dies schließt unter anderem folgende Personengruppen ein: Übungsleiterinnen und Übungsleiter, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, Vereins- oder Verbandsfunktionäre, Teammanagerinnen und Teammanager, Wettkampfleitungen, Medienvertreterinnen und Medienvertreter, Betreuerinnen und Betreuer, medizinisches Personal bzw. Ersthelferinnen und Ersthelfer (soweit kein Notfall vorliegt) und weitere Mitglieder von Organisations- und Helferteams. Zur Sportanlage gehören auch Umkleideräume.

    Nach Nummer 1 sind das Personen ohne Symptome, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis haben. Auch Genesene dürfen zur Sportausübung eingelassen werden. Sie haben einen auf sie ausgestellten Genesenenausweis und weisen auch keine Symptome auf. Da sich die Sporttreibenden lange ohne Maske in der Sportstätte aufhalten, müssen sie wegen der Übertragbarkeit des Coronavirus durch Aerosole auch angesichts der Omikronvariante zusätzlich noch getestet sein. Von dieser zusätzlichen Testverpflichtung für die Sporttreibenden, die auch nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 überprüft werden müssen, ist abzusehen, wenn nach der vollständigen Schutzimpfung (Grundimmunisierung) eine Auffrischungsimpfung erfolgt ist. Eine solche Grundimmunisierung kann zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung angenommen werden, soweit in der Regel zwei Impfungen bei allen innerhalb der EU zugelassenen Impfstoffen, mit Ausnahme des Impfstoffs von Johnson & Johnson, erfolgt sind. Bei Genesenen ist eine Grundimmunisierung in diesem Sinne mit einer der Erkrankung nachfolgenden Impfung erreicht.  Die Inhaberin oder der Inhaber des Hausrechts bzw. die von ihr oder ihm berechtigten Personen haben gemäß § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 auch den Nachweis der Auffrischungsimpfung zu überprüfen. Die Bundesregierung plant eine Änderung der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die auch zu Änderungen an den vorstehenden rechtlichen Vorgaben führen kann.

    § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 regelt, dass der Impf-, Genesenen- oder Testnachweis für alle Personen ab 16 Jahren mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis überprüft werden muss, um nachvollziehen zu können, dass die Person auch diejenige Person ist, die den Nachweis vorzeigt, es sei denn, er oder sie ist dem Sportstättenbetreiber oder der Sportstättenbetreiberin persönlich bekannt. Zudem ist der QR-Code, sofern er verwendet wird, durch die Veranstalterin oder den Veranstalter mittels CovPass Check-App des Robert-Koch-Instituts zu überprüfen.

    In Nummer 2 wird geregelt, dass Kinder bis zur ihrer Einschulung keines Testes bedürfen. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Kind in Einzelfällen nicht bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres eingeschult worden sein könnte. In diesem Fall bestünde ansonsten eine tagesaktuelle Testpflicht. Das wäre unverhältnismäßig.

    Auch Minderjährige dürfen Sport in Sportanlagen treiben. Entweder sind sie getestet, wie nach § 2 Nummer 6 SchAusnahmV vorgeschrieben, oder sie sind Schülerin oder Schüler und haben eine Schulbescheinigung (Nummer 3), da in den Schulen Testungen im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes durchgeführt werden. Die minderjährigen Schülerinnen und Schüler müssen sich insofern nicht nochmal testen lassen. Die Schülerinnen und Schüler müssen ihre Testung jedoch nachweisen. Hierfür stellt die Schule einmalig eine Bescheinigung über die Testung im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes aus; gegebenenfalls ist – wie zum Teil in den berufsbildenden Schulen der Fall – der Zeitraum der Wirksamkeit der Bescheinigung an den Zeitraum des Schulbesuches anzupassen. Bereits ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit. Ein Schülerausweis reicht nicht als Nachweis aus und ersetzt nicht die Bescheinigung der Schule. Sofern Schulen Bescheinigungen für tagesaktuelle Testungen in der Schule ausfüllen, können Schülerinnen und Schüler sie für 24 Stunden verwenden, wie sich aus § 4 Absatz 3 Nummer 2 ergibt.

 

 

Verpflichtend ist zudem, dass im gesamten Innenbereich ein medizinischer Mund- und Nasenschutz zu tragen ist! Zuwiderhandlungen werden nach Hausrecht mit einem Zutrittsverbot geahndet! Die einzige Ausnahme zur Abnahme gilt während der Ausübung des Tennissports auf dem Platz.

 

Covid 2G+ Sheet neu

 

Bild zur Meldung: Ab 24.01. gilt ausschließlich für Mitglieder: Spiel mit Trainer auch ohne Booster möglich; Zutritt für Gäste weiterhin nur mit Booster!